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Feuer- und Säureschaden

Regelseitig wird hierbei zwischen einer kleinen Fläche, beispielsweise einer Hand oder einem Fuß, einer großen Fläche, beispielsweise den Beinen oder dem Torso, oder aber dem ganzen Körper unterschieden. Die Person erhält jede Kampfrunde Schaden, bis sie dem Feuer entkommen kann.

Bei besonders großer Hitze, beispielsweise in einer Schmiedeesse, oder bei starken Säuren wie Königswasser, das selbst Gold aufzulösen vermag, verdoppelt sich der erlittene Schaden.

Brennende Personen

Menschen sind nicht brennbar, und auch aventurische Kleidung mag glimmen und verkohlen, geht aber nicht ohne weiteres in Flammen auf. Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Person beispielsweise mit einer brennenden Flüssigkeit übergossen wird. In einem solchen Falle erleidet sie den Status Brennend.

Um ein so entstehendes Feuer zu löschen, ist eine erfolgreiche Probe auf Körperbeherrschung nötig. Diese wird bei einer kleinen Fläche ohne Erschwernis abgelegt. Bei einer großen betroffenen Fläche ist sie um 1 erschwert, steht die Person komplett in Flammen, sogar um 2. Die Probe kann jede Kampfrunde einmal abgelegt werden.

Auch Helfer können für die brennende Person die Probe ablegen. Es ist aber auch hierbei nur insgesamt eine Probe pro Kampfrunde und brennender Person erlaubt. Grundsätzlich dauert das Löschen einer Person 1 Aktion. Das Löschen mit Wasser, Sand oder anderen Hilfsmitteln funktioniert ebenfalls. Ob hierbei eine Probe notwendig ist und wie lange es dauert, bis der Held gelöscht werden kann, entscheidet der Meister.

Wurde die Person mit einer Säure übergossen, gelten die gleichen Regeln, jedoch ist hier zwingend eine ausreichende Menge Wasser oder andere passende Hilfsmittel nötig, um die Säure abzuwaschen oder zu neutralisieren. Ohne diese darf keine Probe auf Körperbeherrschung abgelegt werden.

Feuer- und Säureschaden

Art Schade
Kleine Fläche betroffen 1W3 SP pro KR
Große Fläche betroffen 1W6 SP pro KR
Ganzer Körper betroffen 2W6 SP pro KR
Große Hitze oder sehr starke Säure SP verdoppelt

Publikation:
Regelwerk (3. überarb. Aufl.), Seite 341